Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu unter Vorlegung der erforder- 
lichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzo- 
suchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des 
Gläubigers der Verkauf der verpfändelen Gegenstände oder eines Thells derselben 
verordnet wird. 
Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der 
Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt 
er die Anzeige, so ist er zum Schadenersatz verpflichter. Um den Verkauf zu 
bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. 
Art. 311. 
Wenn die Bestellung eines Fauslpfandes unter Kaufleuten für eine For- 
derung aus beiderseitigen Handelögeschäften erfolgt, und schriftlich verein- 
bart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande 
befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger 
das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die ver- 
pfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Markipreis haben, den Verkauf 
auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines fol- 
chen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamren zum laufenden Preise 
bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufe hat der Gläubiger den Schuld- 
ner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige 
ist er zum Schadensersahe verpflichtet. 
Art. J12. 
Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstal- 
ten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten 
verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Verußerung von 
Pfändern nicht berührt. 
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß 
die Beslellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für 
Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die 
in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfän= 
dern geltenden Bestimmungen beobachtet werden. 
Art. 313. 
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen 
einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen belderseitlgen Han-
	        
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