— 153 —
Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu unter Vorlegung der erforder-
lichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzo-
suchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des
Gläubigers der Verkauf der verpfändelen Gegenstände oder eines Thells derselben
verordnet wird.
Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der
Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt
er die Anzeige, so ist er zum Schadenersatz verpflichter. Um den Verkauf zu
bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich.
Art. 311.
Wenn die Bestellung eines Fauslpfandes unter Kaufleuten für eine For-
derung aus beiderseitigen Handelögeschäften erfolgt, und schriftlich verein-
bart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande
befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzuge ist, der Gläubiger
das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die ver-
pfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Markipreis haben, den Verkauf
auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines fol-
chen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamren zum laufenden Preise
bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufe hat der Gläubiger den Schuld-
ner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige
ist er zum Schadensersahe verpflichtet.
Art. J12.
Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstal-
ten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten
verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Verußerung von
Pfändern nicht berührt.
Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß
die Beslellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für
Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die
in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfän=
dern geltenden Bestimmungen beobachtet werden.
Art. 313.
Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen
einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen belderseitlgen Han-