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Art. 316.
Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte kreten
nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben.
Dritter Abschnitl.
Abschließung der Handelsgeschäfte.
Art. 317.
Bei Handelgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche
Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt.
Ausnahmen von dieser Regel finden nur in soweit state, als sie in diesem
Gesetzbuche enthalten sind.
Art. 318.
Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschliehung eines Handels-
geschäst muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der An-
tragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist.
Art. 319.
Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis
zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungémähiger, rechtzeitiger
Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Be-
rehmung dieses Zeitpunktec darf der Antragende von der Voraussezung aus-
gehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei-.
Fer#t die rechlzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein,
so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne
Verzug nach dem Emmtreffen der Annahme von seinem Rücktrikt Nachricht ge-
geben hat.
Art. 320.
Geht der Widerruf eines Antrages dem andern Theile fröher als der An-
trag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht ge-
schehen zu erachten.
Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Wlder=
ruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeir mit derselben
bei dem Antragsteller eingegangen ist.