Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 325. 
Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossablen oder 
auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein 
Anderes aus dem Vertrage oder ans der Natur des Geschäfts oder der Absicht 
der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem 
Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Ent- 
sllehung der Forderung seine Handelêniederlassung oder in deren Ermangelung 
seinen Wohnort hakte. . 
Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesebliche Erfüllungsort des Schuld- 
ners (Art. 324) in Belreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung 
nicht geändert. 
Art. 326. 
Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht 
bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, 
sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Ande- 
res anzunehmen i 
Art. 327. 
Lautet die Erfũllungszeit auf das Frũhjahr oder den Herbst oder auf 
ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Orts der Er- 
füllung. 
Idk die Erfüllung auf die Mitte eines Monaks gestellt worden, so gilt der 
fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfällung. 
Art. 323. 
Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimm- 
ten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der 
Erfüllung: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der 
Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Ver- 
trag geschlossen ist, nicht mic gerechnet; ist die Frist auf acht oder 
vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vier- 
zehn Tage verstanden; 
1) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Mo- 
nate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) be- 
stimm# ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten 
Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des 
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