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Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem lehten Monate,
so fällt die Erföllung auf den letzten Tag dieses Monats.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraum von fünfzehn Tagen
gleich geachter. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Mo-
nate und einen halben Monat gestelle, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu
zählen.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen,
wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern
nach einem anderen Zeitpunkie oder Ereignisse bestimmt worden i
rt. 329.
Fällt der Zeilpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so gile der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung.
Nrt. 330.
Soll die Erfüllung innhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß
sie vor Ablauf desselben erfolgen.
ällt der lehte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen
Feiertag, so muß spätestens am nächstoorhergehenden Werktage erfüllt werden.
Nrt. 331.
Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie
die Liquidationstermine der Börsengeschäfte betressen, blelben den Börsenord--
nungen vorbehalten.
Art. 332.
e Er füllung muß an dem Ersüllungölge während der gewöhnlichen
— geleistet und angenommen werden
Art. 333.
Ist die vertragamäßige Frist zur Erfällung einer Verbindlichkeit verlängert
worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der
alten . ist.
Art. 34.
In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach
der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen,