Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt wor- 
den ist. 
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt 
ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diekonto 
abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu er- 
mächtigen. " 
Art. 335. 
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Gũte der Waare nichts 
Näheres orlinmt so hat der Verpflichtete Handelogut mittlerer Art und Göte 
zu gewähren. 
Art. 336. 
Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, 
welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zwei- 
fel als die vertragomäßigen zu betrachten. 
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Um- 
lauf oder nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe 
zur Verfallzeit in der Landemünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Ge- 
brauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der 
im Vertrage benannten Münzsorte auödrücklich bedungen ist. 
Zweiler Tilel. 
Vom Kauf. 
Art. 337. 
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, 
insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder 
Mustern geschiehr, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht 
bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. 
Nrt. 338. 
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu 
beurtheilen, dessen Gegenstand in der bieferung einer Quantität vertretbarer 
Sachen degen einen bestimmten Preis besteht. 
23°
	        
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