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ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt wor-
den ist.
Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt
ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diekonto
abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu er-
mächtigen. "
Art. 335.
Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Gũte der Waare nichts
Näheres orlinmt so hat der Verpflichtete Handelogut mittlerer Art und Göte
zu gewähren.
Art. 336.
Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen,
welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zwei-
fel als die vertragomäßigen zu betrachten.
Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Um-
lauf oder nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe
zur Verfallzeit in der Landemünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Ge-
brauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der
im Vertrage benannten Münzsorte auödrücklich bedungen ist.
Zweiler Tilel.
Vom Kauf.
Art. 337.
Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen,
insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder
Mustern geschiehr, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht
bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf.
Nrt. 338.
Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu
beurtheilen, dessen Gegenstand in der bieferung einer Quantität vertretbarer
Sachen degen einen bestimmten Preis besteht.
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