Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käu- 
fer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. 
Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiigten das Handelsge- 
richt oder in dessen Ermangelung der Richter des 
Die Sachverständigen haben das Gutachten seimichch oder zu Hrotokoll zu 
erstatten. 
Ist die Waare dem Verderden ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so kann 
der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 ver- 
kaufen lassen. 
Nrt. 349. 
Der Mongel der vertragsmäßigen oder gesehmößigen Beschaffenheit der 
Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erft 
nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdecke 
worden ist. 
Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Mo- 
naten nach der Ablieserung an den Käufer. 
Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige 
Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der 
Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, 
so bleiben die Einreden bestehen. 
An den besonderen Gesehen oder Handelsgebräuchen, durch welche für ein- 
zelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch 
niches geändert. 
Ist die Haftborkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist ver- 
tragsmäßig festgesetzt, so hat es hiebei sein Bewenden. 
Nrt. 350. 
Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im 
Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden. 
Trt. 331. 
4 Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimm"e 
isl, trägt der Verkäufer die Koslen der Uebergabe, insbesondere des Messens und 
Wägens; der Käufer die Kosten der Abnahme. 
Art. 332. 
Mder Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt
	        
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