Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Driller Tilel. 
Von dem Kommissiondgeschäft. 
Art. 360. 
Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für 
Rechnung eines Auftraggebers (Kommittenten) Handelegeschäfte schließt. 
Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird 
er allein berechtigt und verpslichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Drit, 
ten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. 
Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf 
seinen Namen abge schlossen werden soll, so ist dies keine kaufmännische Kom- 
mission, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelegrschäft. 
Art. 361. 
Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgkalt eines ordentlichen 
Kaufmanns im Interesse des Kommittenten, gemäß dem Austrag auszuführen; 
er hat dem Kommittenten die ersorderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere 
sofort nach der Ausführung des Austrags davon Anzeige zu machen; er ist ver- 
pflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm 
dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat. 
Art. 362. 
Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Austrage, so 
ist er dem Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent 
ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. 
Art. 363. 
Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß 
er dem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, 
daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und 
die. Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat, 
Arl. 364. 
Hat der Kommissioncr den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten,
	        
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