Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 167 — 
so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen 
zurückweisen, sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige 
zur Deckung des Unterschiedes erbieter 
Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung ge- 
schehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsangege erkld:= 
ren, widrigenfalls die Ueberschreitung des Auftrags als genehmigt gilt. 
Art. 365. 
Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ab- 
lieserung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zu- 
stande besindel, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtfäührer oder 
Schiffer wahren, für den * - jenes Zustandes sergen und dem Kommitten- 
ten ohne Verzug Nachricht g 
Im Unterlassungsfalle 4%% er für den daraus entstandenen Schaden verank- 
wortlich. 
Er konn den Zustand durch Sachverltändige keststellen lassen, und wenn 
das Gut dem Verderben aucgesebt und Gefahr im Verzuge ist, unter Be: 
obachtung der Bestimmungen des Art. 34 3 den Verkauf des Gut bewirken. 
Nrt. 366. 
Treten Beranengen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung be- 
lürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommitten- 
ten einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung Pomg, 
so kann der Kommisssonär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 313 
den Verkauf deo Guto veranlassen. 
Ein gleicheS Recht hat der +ommisstonär in allen anderen Fällen, in wel- 
chen der Kommittent, obwohl hiezu nach Lage der Jache verpflichtet, über 
das Gut zu verfügen unterläßt. 
Nrt. 367. 
Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Komissionär, während 
er Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der 
Verlust oder die Beschädigung durch Umslände herbeigefährt ist, woalche durch 
die Sorgfalt eineß ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. 
Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guls nur 
dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Ver- 
sicherung erhalten hat. 
24“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.