Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die 
Forderung und das Psandrecht des Frahüher wenn und insoweit der letz 
tere von dem Zwischenspedireur befriedige 
Art. 383. 
Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, 
sedoch mietelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transporimittel be- 
sorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provisson und den sonstigen 
Kosten berechnen. 
Art. 384. 
Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte 
Sähe der Traneporkkosten sich geeinigt hat, so haflet er, in Ermangelung einer 
entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspedi- 
teure und Frachtführer. Er ilt in diesem Falle zur Provision nur dann be- 
rechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der 
Transportkosten gefordert werden könne. 
rt. 385. 
Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den 
Transport der Göter selbst auszuführen. 
Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und 
Pflichten eines FrachtführetS und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision 
und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkostia 
berechnen. 
Art. 336. 
Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen 
Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren 
nach einem Jahre. 
Die Frist. beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes 
mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätle bewirkt sein 
müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder ver- 
späteter Ablieferung mit dem Ablauf de# Tages, an welchem die Ablieferung 
geschehen ist. 
In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Be- 
ibigunh oder verspäteter Ablieserung des Guts rrloschen, wenn. nicht die An-
	        
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