Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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zeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist ab- 
besen worden ist. 
e Bestimmungen dieses Artikels sinden in Fällen des Betcuges oder 
der enner det Spediteurs keine Anwendung. 
Ati. 387. 
Im llebrigen sind die Rechte und Pflichten deS Spediteurs, soweit dieser 
Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsben des vorigen 
Titels zu beurtheilen; insbesondere kommen die Be llimmungen, welche in den 
Art. 365 bis 367 für den Kommissionädr gegeben sind, auch für den Spediteur 
zur Anwendung. 
Art. 388 
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelöbesrisb nicht in Spe- 
ditionogeschäftey besteyn, eine Gterversendung durch Frachesuhrer oder Schisser 
für fremde Rechnung in eigenem Namen zu besofgen übernimmt, so gelten in 
Ansehung eines solchen Geschäfté die Vorschriften dieses Titels. 
Nrt. 389. 
Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, 
wrlche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und 
dem Frachtfährer oder Schisfer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffe- 
prokureure) 
Jũnsler Tilel. 
Von den Frachtgeschaft. 
Erster Ablchnik . 
Von dem Frachtgeschäft überhaupt. 
Art. 390. 
Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern 
zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern guoführt.
	        
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