Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 391. 
Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Fracht- 
führer und dem Absender. 
Der Frachtführer kann die Auostellung eineb Frachtbriefs verlangen. 
Ari. 392. 
Der Frachtbrief enthält: 
1) . Bcun des Gutö nach Beschaffenheit, Menge und Merk- 
2) —8 Nünen und Wohnort des Frachtführer; 
3) den Namen des Absenders; 
4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliesert werden foll; 
5) den Ort der Ablieserung; 
6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
7) den Ort und Tag der Ausllellung; 
8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über 
andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der 
Transport bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen 
verspäteter Ablieferung getroffen haben. 
Art. 393. 
Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an 
den Empfänger einer zoll= oder steurramtlichen Behandlung unterliegen, den 
Frachtföhrer in den Besitz der dröhalb erforderlichen Begleitpapiere zu sehen. 
Er haftet dem Frachtführer, sosern nicht diesem selost ein Verschulden zur Last 
sällt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder 
Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. 
Art. 3934. 
ber die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken 
soll, im Frachtvertrag nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er 
die Reise antreten muß, durch den Ortögebrauch bestimmt; besteht ein Orts- 
gebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falls angemes- 
senen Frist anzutreten. 
Wird der Antrikt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder 
sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung 
des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurück-
	        
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