Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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treten, muß aber dem Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last 
fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wieder: 
ausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die berests zurückgelegte Reise 
entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Drtögebrauch 
und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen. 
Art. 395. 
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be- 
schädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden 
ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere 
Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenhrit des Guts, na- 
mentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder 
durch duherlich nicht erkennbare (Mängel. der Verpackung entstanden ist. 
Für Kollbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftel der Frachtführer nur 
dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist. 
rt. 396. 
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer sur 
Verlust eder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ilt der 
Berechung des Schadens nur der gemeine Holdalonerlh des Guto zu Grunde 
zu lege 
In- Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen 
Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieserung zu der Zeit hatte, 
in welcher das Gut abzuliefern war; davon - in Abzug, was in Folge 
des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist 
Im Falle der Beschädigung ist der Unaschied Frischen dem Verkaufswerih 
des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen, 
welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung 
gehabt haben würde, nach tzug der Zoͤlle und Unkosten, soweit sie in Folge 
der Belhän erspart sind. 
das Gut keinen Handetswerth, ist der Berechnung des Schadens 
der gamine Werth des Guts zu Grunde zu legen 
Wenn dem Frachtföhrer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so 
hat er den vollen Schaden zu ersetzen. 
Art. 397. 
Der Frachtführer haftet für den Schoden, welcher durch Versäumung der 
bedungenen oder üblichen Lieferungszeil entstanden ist, sofern er nicht beweist,
	        
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