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treten, muß aber dem Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last
fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wieder:
ausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die berests zurückgelegte Reise
entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Drtögebrauch
und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen.
Art. 395.
Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be-
schädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden
ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere
Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenhrit des Guts, na-
mentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder
durch duherlich nicht erkennbare (Mängel. der Verpackung entstanden ist.
Für Kollbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftel der Frachtführer nur
dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist.
rt. 396.
Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer sur
Verlust eder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ilt der
Berechung des Schadens nur der gemeine Holdalonerlh des Guto zu Grunde
zu lege
In- Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen
Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieserung zu der Zeit hatte,
in welcher das Gut abzuliefern war; davon - in Abzug, was in Folge
des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist
Im Falle der Beschädigung ist der Unaschied Frischen dem Verkaufswerih
des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen,
welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung
gehabt haben würde, nach tzug der Zoͤlle und Unkosten, soweit sie in Folge
der Belhän erspart sind.
das Gut keinen Handetswerth, ist der Berechnung des Schadens
der gamine Werth des Guts zu Grunde zu legen
Wenn dem Frachtföhrer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so
hat er den vollen Schaden zu ersetzen.
Art. 397.
Der Frachtführer haftet für den Schoden, welcher durch Versäumung der
bedungenen oder üblichen Lieferungszeil entstanden ist, sofern er nicht beweist,