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daß er die Verspatung durch Anwendong der Sorgsolt eines ordentlichen Fracht-
k#hrers nicht habe abwenden können.
Art. 398.
Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der
Verlust der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafe bedungen, so kann im
Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens ge-
fordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entslanden ist.
Art. 399.
Beweist der Frachtführer, daß er die Versrätung durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, se kann die bedungene
gänzliche oder theilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Konventionalstrafe
wegen verspäteter Ablieferung nicht in Ansrruch genommen werden, ec sei denn,
daß sich auc dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt.
Art. 400.
Der Frachtführer haftet für seine Lrute und für andere Personen, deren er
sich bei Auoführung des von ihm übernommenen Tranoporteb bedient.
Art. 401.
Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von
ihm übernommenen Transporté dac Gut einem andern Frachtführer übergiebt,
so haftet er für diesen und die ekwa folgenden Frachrführer bis zur Ablieferung.
Jeder Frachtführer, welcher auf einen andern Frachtführer folgt, kritt da-
durch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, in den
Frachtvertrag gemäß dem Frachlbrief ein, übernimmt eine selbstständige Ver-
pflichtung, den Tranêport nach Inhalt des Frachtbriefs auszuführen, und hat
auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits aucgeführten
Trangport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen.
Nrt. 402.
Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zu-
rückgabe des Guto oder wegen Auölieserurg desselben an einen anderen als den
im Frachtbrief bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, alo er nicht
betzterem nach Unkunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief über-
geben hat «