— 170 —
Nrt. 410.
Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachkführer, so hac der letzte
bei der Ablieserung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch
die aus dem Frachtbrlefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzu-
ziehen und deren Rechte, insbesondere auch dab Pfandrecht, auszunben.
Der vorhergehende Frachtführer, welcher von den nachfolgenden befriedigt
ist, überträgt auf diesen von Rechtöwegen seine Forderung und sein Pfand-
recht.
In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs
auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen.
Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht de
letzten Frachtführers.
Art. 411.
Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374, 382
und 400 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten,
welche durch die Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind,
dac späler entstandene dem stüher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben
sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärs und vor dem
Pfandrecht de6 Spediteurs für Vorschösse; unter den letzteren Pfandrechten geht
das srüher entstandene dem später entstandenen vor.
Art. 412.
Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfand=
recht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht,
so wird er, sowie die vorhergehenden Frachlführer und die Spediteure, des Rück-
grifff gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger
bleibt in Kraft.
Art. 413.
Der Absender und der Frachtfährer können übereinkommen, daß der letztere
dem ersteren einen Ladeschein ausstellt.
Der dadeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtfuhrer sich zur
Auêhändigung des Guts verpflichtet.
Art. 414.
Der Ladeschein enthäll:
41) die Bezeichnung der geladenen Göter nach Beschaffenheit, Menge
und Merkzeichen;