— 181 —
Art. 419.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen öber die Rechte und Pllichten des
Frachtfäührerk auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgeskelle ist.
Art. 420.
Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handels betrleb sich nicht auf
die Ausführung von Frachlgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen
Transport von Gütern zu Land oder duf Flüssen und Binnengewässern auszu-
führen übernimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug
auf ein solche5 Geschäft zur Anwendung.
Ark. 421.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sinden auch Anwendung auf Frache-
geschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten
Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht. durch be-
sondere Gesetze eder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestim .
Fin-dieEisenbahn-nkommenfunctdthksttmnnmgendasfolgsischt-Ab-
schnitts zur Anwendung.
Zweiler Ibschnilt.
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbabnen insbesondere.
Art, 422.
Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertrans-
port eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts
für ihre r ri9 nicht verwelgern, Insofern:
die Göter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Regle-
ments, und im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewäh-
ren, nach den Einrichtungen und der Benuhungsweise der Bahn
zum Transport sich eignen,
2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter
und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen
lich d Algemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung
unter
3) die racbeneßige Tranöportmittel der Bahn zur Ausführung des
Transports genügen.