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Die Cisentadnen sind nicht verpflichtet, die Gäter zum Transport eher an-
danchnen. als bis die Beförderung derselben geschehen kan
nsehung der Zeit der Beförderung darf kein Aopender vor dem An-
dern ehee einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen,
oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen An-
spruch auf Ersatz des dadurch enistandenen Schadens.
. Art. 423.
Die in Art. * bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die An-
wendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Be-
stimmungen über . Verpflichtung des Frachiführers zum Schadenbersatz, sei es-
in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder
in Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reg-
lements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraug auözuschließen oder zu
beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist.
Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine
rechtliche Wirkung.
Art. 424.
Es kann bedungen werden:
1) in Ansehung der Güter, welche nach Jrreinbarang mit dem Absen-
der in unbedeckten Wagen transporlirt wer
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, rihe, aus der
mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden i
2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Ver-
packung zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf dem
Tranöport erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Fracht-
brief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit
dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Be-
schaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist,
3) in Ansehung der Güter, deren Auf= und Abladen nach Vereinbarung
mit dem Absender von diesem besorgt wird,
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, der aus der mit
uen Auf= und Abladen der mit mangelhafter Verladung verbun-
n Gefaht entstanden ist,
4) in hn der Göter, zuche vermögeihrer eigenthümlichen natürlichen