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Beschaffenheit der besondern Gefahr ausgeseht sind, gänzlichen oder
theilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost,
inneren Verderb, auslergewoöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser
Gefahr entlkanden ist,
in Ansehung lebender Thiere:
dah für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit
dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besondern
Gefahr entstanden ist,
in Ansehung begleileter Güter:
daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Ge-
fahr entskanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung be-
zweckt wird.
Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so
gilt zugleich als bedungen: daß bic zum Nachweis des Gegentheils vermuthet
werden soll, daß ein eingelretener Schaden, wenn kr aus der nicht übernom-
menen Grfahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.
Eine nach diesem Artikel bedungene Bekreiung von der Hafepflicht kann
nicht geltend gemacht werden, wmenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch
Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leure entstanden ist.
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Art. 425.
In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden:
) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht
zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Ver-
schulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird.
Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden,
welche sich in Reiseequipagen befinden;
2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgege-
ben "7 nur gehaftet werde, wenn daß Gepäck binnen einer bestimm-
ten Frist nach der Kblieserungezein abgefordert wird.
Dle Frist dorf nicht kürzer als drei Tage sein.
Art. 426.
In Ansehung der Göter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei
dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden,
ann bedungen werden, daß bis zu rinem im Voraus beslimmten Normalsatz#
kür Verlust an Gewicht eder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß,
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