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Art. 441.
Wird ein Schiff ober eins Schlifspart veräußert, während das Schiff auf
der Relse sich bessadet, so ist im Verhäleniß zwischen dem Veräußerer und Er-
werber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Er-
werber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselben zur
Last
Art. 442.
Durch die Verqußerung elnes Schiffs oder einer Schiffspart wird in den
persönlichen Verpflichtungen des VeräußererS gegen Dritte nichts geändert.
Art. 443.
Unter dem Zubehör eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu
dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind.
Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsbote.
Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schifföinventar eingetragen
sind als Zuvehör bes Schiffs angesehen.
Ayt. 444.
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seruntüchtig gewordenes Schiff
1) als reparaturunfähig, wr#n die Reparakur des Schiffs überhaupt
nicht möglich ist, oder an dem Orle, wo dac Schiff ssch befindet,
nicht bewerkstelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hasen, wo die
Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann;
als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Ab-
zug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen wür-
den, als drei Viertel seines früheren Werths.
Ist die Seeuntächtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt
als der frühere Werth derjenlge, welchen das Schiff bei dem Antrikt
der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen dao
Schiff, bevor eß seeuntüchtig geworden ist, gehabt oder bei gehö-
riger Ausrüstung gehabt haben würde.
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Art. 445.
Zur Schifssbesahung werden gerechnet der Schiffer, die Schisfsmannschaft,
sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.