Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 441. 
Wird ein Schiff ober eins Schlifspart veräußert, während das Schiff auf 
der Relse sich bessadet, so ist im Verhäleniß zwischen dem Veräußerer und Er- 
werber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Er- 
werber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselben zur 
Last 
Art. 442. 
Durch die Verqußerung elnes Schiffs oder einer Schiffspart wird in den 
persönlichen Verpflichtungen des VeräußererS gegen Dritte nichts geändert. 
Art. 443. 
Unter dem Zubehör eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu 
dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind. 
Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsbote. 
Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schifföinventar eingetragen 
sind als Zuvehör bes Schiffs angesehen. 
Ayt. 444. 
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seruntüchtig gewordenes Schiff 
1) als reparaturunfähig, wr#n die Reparakur des Schiffs überhaupt 
nicht möglich ist, oder an dem Orle, wo dac Schiff ssch befindet, 
nicht bewerkstelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hasen, wo die 
Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann; 
als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Ab- 
zug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen wür- 
den, als drei Viertel seines früheren Werths. 
Ist die Seeuntächtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt 
als der frühere Werth derjenlge, welchen das Schiff bei dem Antrikt 
der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen dao 
Schiff, bevor eß seeuntüchtig geworden ist, gehabt oder bei gehö- 
riger Ausrüstung gehabt haben würde. 
17- 
Art. 445. 
Zur Schifssbesahung werden gerechnet der Schiffer, die Schisfsmannschaft, 
sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.
	        
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