— 189 —
Art 446.
Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegen Schulden nichr
mit Beschlog delegt werden. Diese Bestimmung kritt jedoch nicht ein, wenn die
Schulden zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind,
Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen
Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fillen
envirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu for-
dern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu
leisien haben würde.
Eine zur Schifföbesatzung gehörende Person kann wegen Schulden von
dem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segel-
fertig ist.
Art, 447.
Wenn in diesem fünften Buche die ruropzischen Häfen den nichteuropzi-
schen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nicht-
europãischen Häfen des mittelländischen, schwarzen und azow'schen Meered als
mitbegriffen anzusehen.
Art. 448.
Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich auf den Aufenthast
des Schisso im Heimathöhafen beziehen, können von den Londesgesehen auf alle
oder einige Hösen des Reviers dec Heimathöhafens außgedehnt werden.
Art. 449.
Für die Postanstalten gesten die Bestimmungen des fünften Vuchs nur
insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein
Anderes vorgeschrieben ist,
Iweiler Tilel.
Von dem Rbeder und von der Rbedercl.
Nrt. 450.
Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahre
dienenden Schiffe.
27