Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art 446. 
Ein zum Abgehen fertiges (segelfertiges) Schiff kann wegen Schulden nichr 
mit Beschlog delegt werden. Diese Bestimmung kritt jedoch nicht ein, wenn die 
Schulden zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind, 
Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen 
Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fillen 
envirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu for- 
dern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu 
leisien haben würde. 
Eine zur Schifföbesatzung gehörende Person kann wegen Schulden von 
dem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segel- 
fertig ist. 
Art, 447. 
Wenn in diesem fünften Buche die ruropzischen Häfen den nichteuropzi- 
schen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nicht- 
europãischen Häfen des mittelländischen, schwarzen und azow'schen Meered als 
mitbegriffen anzusehen. 
Art. 448. 
Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich auf den Aufenthast 
des Schisso im Heimathöhafen beziehen, können von den Londesgesehen auf alle 
oder einige Hösen des Reviers dec Heimathöhafens außgedehnt werden. 
Art. 449. 
Für die Postanstalten gesten die Bestimmungen des fünften Vuchs nur 
insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein 
Anderes vorgeschrieben ist, 
Iweiler Tilel. 
Von dem Rbeder und von der Rbedercl. 
Nrt. 450. 
Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahre 
dienenden Schiffe. 
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