Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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8. Bekanntmachung, 
den Beitritt Fürstl. Regierung zu einer Uebereinkunft der Königl. 
Preuß. Regierung mit dem Schweizerischen Bundesrathe wegen 
gegenseitiger Befreiung der Handelsreisenden von der 
Gewerbestener 2c. 
betrefsend. 
Mit Höchster Genehmigung der Durchlauchtigsten Fürstin Regentin, ist die 
Fürstliche dandesregierung alhier einer zwischen der Königlich Preußischen Re- 
gierung und dem Schweizerischen Bundesrathe zur Förderung der Verkehrs- 
beziehungen, gelroffenen Vereinbarung wegen gegenseitiger Befreiung der Han- 
delsreisenden von der Gewerbesteuer #c. beigetreten, welche dahin lautet: 
C. 1. 
Fabrikanten und Kaufleute aus dem Fürstenthume Reuß älterer Linie, so- 
wie Handelsreisende jener Fabrikanten oder Kaufleute, welche in ihrem Heimaths- 
lande in einer dieser Eigenschaften die Gewerbesteuer bezahlt oder bei der kom- 
petenten Behörde zu diesem Zwecke ihre Anmeldung abgegeben haben, können in 
den nachbenannten Kantonen der Schweiz, nämlich: Zörich, Bern, Zuzern, 
Nidwalden, Glaruc, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide 
Theile), Schaffhausen, Appenzell (beide Rhode), St. Gallen, 
Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf, ohne 
Entrichtung einer besonderen Patent= oder sonstigen Gewerbesteuer, 
4) für die Bedürfnisse ihres Gewerbszweiges Ankäufe machen und 
2) mit oder ohne Waarenmuster Bestellungen suchen, ohne jedoch Waaren 
mit sich führen zu dürfen. 
Die gleichen Rechte sollen den den gedachten Schweizerischen Kankonen 
angehörigen Fabrikanten, Kaufleuten und deren Handelsreisenden im Fürsten- 
thume Reuß 6. L. zustehen. 
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