Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erfordrrlich zu Beschlüssen, welche 
eine Abänderung des Rhedereivertrags bezwecken oder welche den Bestimmungen 
des Rhedereivertrags entgegen oder dem Zweck der Rhrderdi fremd sind. 
Art. 459. 
Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Nhedereibekrieb ein Korre- 
spondentrheder (Schiffödirektor, Schiffödisponent) bestellt werden. Zur Bestellung 
eines Korrespondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein ein- 
limmigeer Beschluß erforderlich. 
Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stim- 
—ii widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus 
bestehenden Verträgen. 
Art. 460. 
Im Verhälkniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Be- 
stellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der 
Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. 
Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung 
und Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungs- 
kosten und der Haverügetne er, sowie auf die- mit dem gewöhnlichen Geschäftsbe= 
trieb verbundene Empfangnahme von Gelde 
Der Korrespondentrheder ist in venselon Umfange bekfugt, die Rhederei 
vor Gericht zu vertreten. 
Er ist befuge, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat 
sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen 
der einzelnen Mitrheder zu halten 
Im Namen der Ndederei oder einhelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten 
einzugehrn, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu ver- 
kaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist d 
Korrespondentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht * 
besonders ertheilt ist. 
Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche 
er krast seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzen etwa 
vorgeschriebenen Spczialvollmacht nicht. 
Art. 461. 
Durch ein Rechtögeschäft, welches der Korrespondenkrheder als solcher inner- 
halb der Grenzen seiner Befsugnisse geschlossen hat, wird die Rhederei dem
	        
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