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Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne
Nennung der einzelnen Mitrheder geschlossen ist.
st die Rhederei durch ein von dem Korrespondentrheder abgeschlossenes Ge-
schäft verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (Ark. 452), als
wenn das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre.
Nrt. 462.
Eine Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Befugnisse des Korrespon-
denerheders kann die Rhederei einem Drikten nur insofern entgegenseben, als sse
beweist, daß die Beschränkung dem Drikten zur Zeit des Abschlusses des Ge-
schäste bekannt war.
Art. 463.
Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondentrheder verpflichtet, die Be-
schränkungen einzuhalten, welche von derselben für den Umsang leiner Befug-=
nisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gesaßten Beschlüssen zu richten
und dieselben zur Ausführung zu bringen.
Im Uebrigen ist der Umfang seiner Bekugnisse auch der Rhederei gegenüber
näch den Bestimmungen des Art. 400 mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß
er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparäturen,
sowie zur Unstellung oder Entlassung des Schifferk vorher die Beschlüsse der
Rhederei einholen muß.
Art. 464.
Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhe-
derel die Sorgfalt eine5 ordentlichen Rheder anzuwenden.
Art. 465.
Der Korrespondentrheder hat über seine die Rhederei betreffende Geschäfts-
führung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufjube-
wahren. Er hat auch sedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen
Verhältnissen zu geben, die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff,
die Reise und die Ausrüstung begiehen; er muß ihm sederzeit die Einsicht der die
Rhederei betreffenden Bücher, Briese und Papiere gestatten.
Art. 466.
Der v/itorpgfbondenerhede ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhe-
derei derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und dse