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Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gel-
der, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen
einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die einzelnen Mit-
rheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig vertheilt und
ausgezahlt werden.
Art. 470.
Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der
übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußert
Ein gesetzliches Vorkauforecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann je-
doch die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht,
die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung
aller Mitrheder erfolgen. Die Landeögesetze, welche eine solche Veräußerung
überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt.
Art. 471.
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespon-
dentrheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch als
Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Ver-
bindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet.
Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen
Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet.
Er muß die Bestimmungen des Nhedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse
und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen;
die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrhe-
der begröndeten Berbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen
den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des Letteren auf
Gewährleistung gegen den Veräußerer.
Art. 472.
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den
Fortbestand der Rhederei.
Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geräth oder zur Vervaltung
seine6 Vermögens n*!“ unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Rhe-
derei Hü zur Folg
Eine Aufetndhgung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung
eines Mitrheders findet nicht statt,