Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gel- 
der, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen 
einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die einzelnen Mit- 
rheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig vertheilt und 
ausgezahlt werden. 
Art. 470. 
Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilligung der 
übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußert 
Ein gesetzliches Vorkauforecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann je- 
doch die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht, 
die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung 
aller Mitrheder erfolgen. Die Landeögesetze, welche eine solche Veräußerung 
überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Art. 471. 
Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die 
Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespon- 
dentrheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch als 
Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Ver- 
bindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet. 
Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen 
Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet. 
Er muß die Bestimmungen des Nhedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse 
und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; 
die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrhe- 
der begröndeten Berbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen 
den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des Letteren auf 
Gewährleistung gegen den Veräußerer. 
Art. 472. 
Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den 
Fortbestand der Rhederei. 
Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geräth oder zur Vervaltung 
seine6 Vermögens n*!“ unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Rhe- 
derei Hü zur Folg 
Eine Aufetndhgung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung 
eines Mitrheders findet nicht statt,
	        
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