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Art. 473.
Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, stebt dem Beschluß der Auf-
lösung glei
Ist die osösang der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen,
so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen,
wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen
oder in einem inländischen Hafen sich besindet. Ist jedoch das Schiff als repa:
raturunsähig oder reparaturunwurdig (Art. 444) kondemnirt, so kann der Ver-
kauf delselben, auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen.
Soll von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustim-
mung aller Mitrheder erforderlich.
Art. 474.
Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn rt persönliche Haftung
eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffs
Ist eine Schiffépart verußert, so hakten für r in — Zeit zwischen der
Veräußerung und der in Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründeten persön-
lichen Verbindlichkeiten rücklichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als
der Erwerber.
Nrt. 475.
Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs obnr Unter-
schied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Diitten erhoben ist, vor
dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden.
Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur
gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist.
Art. 476.
Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemein-
schaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, sinden die Art. 457,
456, 467, der letztere mit der Maaßgabe Anwendung, daß er zugleich auf die
Baufosten zu beziehen ist, deögleichen die Art. 472 und 474 und, sobald das
Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ilt, außerdem die Art. 470,
471 und 473.
Der Korrespondentrheder (Nrc. 459) kann auch schon vor Vollendung des
Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung