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in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines
Korrespondentrheders.
Art. 477.
Wer ein ihm nicht geyôriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für
seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem
Schiffer anvertraut, wird im Verhältnih zu Dritten als Rheder angesehen.
Der Eigenthimer kann denjenigen, welcher aut der Verwendung einen An-
spruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht
hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung wn hegenüber eine wider=
rechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben wa
Drilter Eilel.
Von dem Schiffer.
Art. 478,
Der Föhrer des Schiffs (Schiffskapitain, Schisfer) ist verpflichtet, bei
allen Dienstverrichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auözuföh-
renden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er
haftet für jeden durch sein Verschulden entstandenen Schaden, inöbesondere für
den Schaden, welcher auc der Verlehung der in diesem und den folgenden
Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht.
Art. 1479.
Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Reder,
sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungeempfänger, dem
Reisenden, der Schiffsbesatung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen For-
derung aus einem Kriditgeschäft (Art. 497) entstanden ist, inöbesondere dem
Bodmereigläubiger.
ft Schiffer wird dadurch, daß er auf Anwetsung des Rheders ge-
handelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung
nicht befreit.
Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet,
wenner bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältniß unterrichtet war.
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