Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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rt. 480. 
Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff 
in sectüchtigem Stande, gehörig eingerichtef und ausgerüstet, gehörig bemannt 
und verproviantirt ist, und daß die zum Ausweis für Schiff, Besatuung und 
Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind. 
Art. 481. 
Der Schiffer hat zu sorgen kür die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum 
Laden und Loschen, sowie für die gebörige Stauung nach Sermanusbrauch, auch 
wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. 
Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit 
dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird. 
Art. 482. 
Wenn der Schiffer im Auskand die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften, 
insbesondere die Polizei-Steuer: und Jollgesetze nicht beobachtet, so hat er den 
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Deögleichen hat er den Schaden zu erseben, welcher daraus enisteht, daß 
er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegokon, 
trebande seien. 
Art, 483. 
Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei 
der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. 
Auch wenn er durch Krankyelt oder andere Ursachen verhindert ist, das 
Schiff zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht 
ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten die 
Anordnung des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung an- 
Feigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im ent- 
gegengesetzten Fall einen anderen Schisser einsehen. Für diesen Stellvertreler 
ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ein Verschul. 
den zur Last fällt. 
Art. 484. 
Vom Begiun des Ladens an bis zur Beendigung der böschung darf der 
Schiffer das Schisf gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Füllca
	        
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