Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor ank den Schiffsofsizierch oder der 
öbrigen Mannschaft einen geeigneten Vertreler zu bestellrn. 
Dasselbe gilt auch vor Beginn des dhadens und näch Beendigung der 
löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht 
sicheren Rhede liegt. 
Bei drohender Gefahr oder, wenn dac Schiff in See sich befindet, muß 
er Schiffer an Vord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine 
Abwesenheit rechrfertigt. 
Art. 485. 
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mil den Schiff soffizieren einen 
Schiffsrath zu halten für angemessen sindrl, so ill er gleichwohl an die gekaß 
ten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die voen ihm getrofsenen Maas= 
regeln verantwortlic. 
rt. 486. 
Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, in welches für jede 
Reise alle erheblichen Begebenheiten, srit mit dem Einnehmen der Ladung oder 
des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind. 
Da Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und 
im Fall der Verhinderung dee Letzteren von dem Schiffer selbst odel unter sei- 
ner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann 
geführt. 
Art. 487. 
Von Tag zu Tag sind in das SJl einzutragen: 
die Beschaffenheit von Wind und Wet 
die von dem Schiffe gaholtenen“ urn und zurückgelegten. Dillanzen; 
die ermittelte Breite und Länge; 
der Wasserstand bel den Pumpen. 
Ferner sind in das Journal einzutragen: 
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe; 
jedes Annehmen elnes Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines 
bgangs; ’ 
die Veränderungen im Personal der ss 
die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse 
ralle Unfälle, welche dem Schiff oder der Cadung zustoßen, und die 
Beschreibung derselben. 
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