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verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor ank den Schiffsofsizierch oder der
öbrigen Mannschaft einen geeigneten Vertreler zu bestellrn.
Dasselbe gilt auch vor Beginn des dhadens und näch Beendigung der
löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht
sicheren Rhede liegt.
Bei drohender Gefahr oder, wenn dac Schiff in See sich befindet, muß
er Schiffer an Vord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine
Abwesenheit rechrfertigt.
Art. 485.
Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mil den Schiff soffizieren einen
Schiffsrath zu halten für angemessen sindrl, so ill er gleichwohl an die gekaß
ten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die voen ihm getrofsenen Maas=
regeln verantwortlic.
rt. 486.
Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, in welches für jede
Reise alle erheblichen Begebenheiten, srit mit dem Einnehmen der Ladung oder
des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind.
Da Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und
im Fall der Verhinderung dee Letzteren von dem Schiffer selbst odel unter sei-
ner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann
geführt.
Art. 487.
Von Tag zu Tag sind in das SJl einzutragen:
die Beschaffenheit von Wind und Wet
die von dem Schiffe gaholtenen“ urn und zurückgelegten. Dillanzen;
die ermittelte Breite und Länge;
der Wasserstand bel den Pumpen.
Ferner sind in das Journal einzutragen:
die durch das Loth ermittelte Wassertiefe;
jedes Annehmen elnes Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines
bgangs; ’
die Veränderungen im Personal der ss
die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse
ralle Unfälle, welche dem Schiff oder der Cadung zustoßen, und die
Beschreibung derselben.
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