Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die ver- 
hängten Disziplinarstrafen) sowie die vorgekommenen Geburts= und Sterbefälle 
sind in das Journal einzutragen 
D Eintragungen massen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich 
geschebe 
Da# Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unterschreiben. 
Art. 488. 
Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form unver- 
dächtig ist, liesert für die Begebenheiten der Rise, sowest darüber weder eine Ver- 
klarung rrhc (Art. 490) noch die Beibringung anderer Belege gebräuch- 
lich ist, in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder 
andere Vewelömittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem 
durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheden, ob dem 
Inhalt des Journalé ein größeres oder geringeres Maaß der Beweickraft bei- 
zulegen sei. 
Art. 489. 
Die Landesgesehe können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küsten- 
fahrer u. dgl.) die Fuührung eines Journal nicht erforderlich sei. 
Art. 490. 
Der Schiffer hat uͤber alle Unfälle, welche sich während der Reise ereignen, 
sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, 
das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge 
haben, mit Zuziehung aller Personen der Schifföbesatzung oder einer genügen- 
den Anzahl derselben eine Verklarung abzulegen. 
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: 
im Bellimmungöbafen oder, bei mehreren Bestimmungêhäfen, in dem- 
jenigen, welchen das Schiff nach dem Unfall zuerst Frreicht 
im Nothhasen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht w 
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, uzne Vß der Be- 
inmnsthan. erreicht wird. 
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Ver- 
klarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffoofftzier berech- 
ligt und verpflichter.
	        
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