Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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für Rechnung des Rheders abgeschlossened Kreditgeschäft (Art. 497 und 757, Ziff. 
7) angesehen. 
Art. 511. 
In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507 bis 
509 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtögeschäfte kommen die Vorschriften 
des Art. 497 zur Anwendung. 
Art. 312. 
Zu den Snchisten und Nechtöhanooingen= welche der Schiffer nach den Urt. 
4905, 496, 497, 499, 504, 507 — 500 vorzunehmen befuge ist, bedarf er der 
in den Landeögesetzen twa vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht. 
Art. 513. 
Wös der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungcempfänger außer 
der E als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschödigung 
gleichviel unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in 
Rechnung bringen. 
Art. 514. 
Don Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung 
keine Gücer verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem 
Rheder die höchste am Abladungsorte zur Abladungozeit für solche Rtisen und 
Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen 
erweislich höheren Schaden geltend zu machen. 
Art. 515. 
Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von 
dem 7* enklassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungcansproche. 
Art. 516. 
Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil 
er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur daojenige, wat er von der Heuer 
einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. 
Trt. 97. 
Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Resse angestellt ist, entlassen 
wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ein-
	        
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