Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach 
Antritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe 
zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen 
werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. 
Ill der Schiffer bei der Vertheidigung des Schiffs beschädige, so hat er über- 
dies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Be- 
lehnung Anspruch. 
Art. 524. 
Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis 
zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vorkheile zu 
entrichten; ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch 
die Beerdigungskosten zu tragen. 
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs gelödtek, so hat der Rhe 
der überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende 
Belohnung zu zahlen. 
Art. 525. 
Auf die in den Art. 523 und 524 bezelchneten Forderungen finder die Vor- 
schrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. 
Art,. 526. 
Auch nach dem Verlust des Schiffs ist der Schisser verpflichtel, noch für 
die Verklarung zu sorgen und öberhaupt das Interesse des Rheders so lange 
wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für biese Zeit Anspruch 
auf Fortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für 
diese Heuer und Unterhaltskosten hastet der Rheder persönlich. Außerdem 
behält der Schiffer, jedoch nur nach Maaßgabe des Art. 453 Anspruch auf 
freie richfhirreng (Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende 
Vergütung 
Art. 527. 
Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nachzuwei- 
lende ernssfm werden durch dieses Gesetzbuch uscht berührk.
	        
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