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Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach
Antritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe
zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen
werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Ill der Schiffer bei der Vertheidigung des Schiffs beschädige, so hat er über-
dies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Be-
lehnung Anspruch.
Art. 524.
Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis
zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vorkheile zu
entrichten; ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch
die Beerdigungskosten zu tragen.
Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs gelödtek, so hat der Rhe
der überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende
Belohnung zu zahlen.
Art. 525.
Auf die in den Art. 523 und 524 bezelchneten Forderungen finder die Vor-
schrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.
Art,. 526.
Auch nach dem Verlust des Schiffs ist der Schisser verpflichtel, noch für
die Verklarung zu sorgen und öberhaupt das Interesse des Rheders so lange
wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für biese Zeit Anspruch
auf Fortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für
diese Heuer und Unterhaltskosten hastet der Rheder persönlich. Außerdem
behält der Schiffer, jedoch nur nach Maaßgabe des Art. 453 Anspruch auf
freie richfhirreng (Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende
Vergütung
Art. 527.
Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nachzuwei-
lende ernssfm werden durch dieses Gesetzbuch uscht berührk.