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wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur
Beendigung der Rückreise;
wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis
zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Ili der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er
überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestim-
mende Belohnung Aspruch.
Art. 550.
Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine
unerlaubte Handlung sich zugezogen har, oder mit eiver syphilltischen Krankbeit
behaftet ist, finden die Art. 548 und 549 keine Anwendung.
Art. 551.
Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder
die bis zum Todeétage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungs-
kosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs ge-
tödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem
Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten.
Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffémann an
Bord sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung
sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen.
Art. 552.
Auf die in den Art. 548, 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet
die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.
Art. 553.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen,
ohne welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem anderen Lande zu-
rückgelassen werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer
im Falle einer solchen Zurücklassung einhalten muß.
Art. 554.
Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem
Schiff als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind,