Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Ist dies nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher 
ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe der- 
selben drei Tage verstrichen sind. 
Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als un- 
unterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. 
Art. 572. 
Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind 
an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang 
einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Ver- 
frachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters er- 
richten zu lassen. 
Art. 573. 
Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem 
Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachpverstän- 
bigen festgesetzt. 
Der Richter hat hier beiauf die näheren Umstände des Falls, insbesondere 
auf die Heuerbeträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung, sowie auf den 
dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen. 
Art. 574. 
Bei Berechnung der Lade= und Ueberliegezeit werden die Tage in ununter- 
brochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Anfatz die 
Sonn= und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch 
Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist. 
Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und 
Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 
s) die Lieferuug nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung 
an das Schiff oder 
2) die Uebernahme der Ladung 
verhindert ist. 
Art. 575. 
Fuür die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung der 
bieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm biege- 
geld, selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. Dage- 
gen ist für die Tage, während welcher er wogen Verhinderung der Uebernahme 
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