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der Ladung hat länger warten müssen, diegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn
die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist.
Art. 576
Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 509 die örtlichen Verordnungen
oder der Ortsgebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Ladezeit die
beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Ver-
ordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen.
Nrt. 577.
Hat der Vorfrachter sich ausbedungen, dah die Abladung bis zu einem be-
stimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der bie-
ferung jeder Art von Ladung (Art. 574, Ziff. 1) zum längeren Warten nicht
verpflichtet. »
Art. 578.
Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist dieser
Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in orksüblicher Weise kundgemachten
Bereikschaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der
kKadung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrich-
tigen und nur bis zum Ablauf der adezeit, nicht auch während der eiwa ver:
einbarten Ueberliegezeit auf die Abladung zu warten, es sei denn, daß er von
dem Befrachter oder einem Hewollmächgte desselben noch innerhalb der Lade-
zeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält.
Ist für die Lhadezeit und die böschzeit zusammen elne ungekheiite Frist be-
stimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hülfte dieser Frist als Lade-
zeit angesehen.
Nrt. 579.
Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne
die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alêdann nicht allein
die volle Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, inso-
weit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle
Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu sordern. Auher=
dem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung
ihm etwa erwachsen, durch den Befrächter zu erstatten.
Nrt. 580.
Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zelt, während welcher der Ver-
frachter auf dle Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung