Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art, 684. 
Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als 
Fautfracht zu zohlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Röckladung ver- 
frachtet ist oder in Aussührung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine 
Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen har und wenn in diesen beiden Fäl- 
len der Räcktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem 
Abladungshafen im Sinne des Art, 581 angetreten ist. 
NArt. 585. 
Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Be- 
“m-V den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die 
im. Sinne des Art. 5 11 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle 
Faacht, es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern 
die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Auf- 
bebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Fracht- 
verdienst gehabt habe. 
Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzugs oder die Höhr 
desselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. 
Der Abzug darf in keinem Falle die Hälste der Fracht öbersteigen. 
Art. 586. 
at der Befrachker bic zum Ablauf der Warlezeit keine Ladung geliesert, 
so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen auc dem Vertrage nicht länger 
gebunden, und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu ma- 
chen, welche ihm zugestonden haben würden, wenn der Befrachter von dem Ver- 
trage zurückgetreten wäre (Art. 581, 584, 585). 
Art. 587. 
Auf die Fautfracht wird die aQ welche der Verfrachter für andere ba- 
dungogüter erhält, nicht angerechne 
Durch diese Bestimmung Sn jedoch die Vorschrift im ersten Absatz des 
Art. 585 nicht berührt. 
r Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, 
daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. 
Durch die Fautfracht werden die Ansprüche des Verkrachters auf Liegegeld 
und die übrigen ihm eiwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht auoge- 
schlossen.
	        
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