Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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nur nach Maaßgabe des ersten Absatzes der Vorschrist unter Ziffer 2 des Art. 
588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. 
Außerdem süne auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des 
Art. 583 Anwend 
Art. 591. 
Ill ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht fest- 
gesetzt, so hat auf Antrag deo Befrachters der Richter nach den Umständen des 
Falls den Zeilpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise 
nicht verschoben werden kann. 
Art. 592. 
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeir, 
binnen welcher die Gürer zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Ver- 
schiffung derselben erforderlichen Papiere zuzustellen. 
Trt. 593. 
Der Schiffer hat zur köschung der badung das Schiff an den Plat bin- 
zulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfän. 
ger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmt. 
lichen Empfängern angewiesen wird. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig ersolgt, oder wenn von sämmtlichen 
Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die 
Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die 
Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsübli- 
chen Löschungsplaßt anlegen. 
Art. 594. 
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des 
Köschungshafeno und in deren Ermangelung durch einen daselbst bellehenden Orcs- 
gebrauch ein Anderes bestimmt ilt, werden die Kosten der Ausladung aus dem 
Schiff von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs= 
empfänger getragen. 
rt. 595. 
Bei der Verfrachtung eineS Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald 
er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen 
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsöblicher Weise 
geschehen, wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ict. 
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginmt die böschzeit.
	        
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