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nur nach Maaßgabe des ersten Absatzes der Vorschrist unter Ziffer 2 des Art.
588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern.
Außerdem süne auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des
Art. 583 Anwend
Art. 591.
Ill ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht fest-
gesetzt, so hat auf Antrag deo Befrachters der Richter nach den Umständen des
Falls den Zeilpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise
nicht verschoben werden kann.
Art. 592.
Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeir,
binnen welcher die Gürer zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Ver-
schiffung derselben erforderlichen Papiere zuzustellen.
Trt. 593.
Der Schiffer hat zur köschung der badung das Schiff an den Plat bin-
zulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfän.
ger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmt.
lichen Empfängern angewiesen wird.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig ersolgt, oder wenn von sämmtlichen
Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die
Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die
Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsübli-
chen Löschungsplaßt anlegen.
Art. 594.
Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des
Köschungshafeno und in deren Ermangelung durch einen daselbst bellehenden Orcs-
gebrauch ein Anderes bestimmt ilt, werden die Kosten der Ausladung aus dem
Schiff von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs=
empfänger getragen.
rt. 595.
Bei der Verfrachtung eineS Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald
er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen
Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsöblicher Weise
geschehen, wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ict.
Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginmt die böschzeit.