Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

— 227 — 
Ueber die Loöschztit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme 
der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegegeit). 
Für die eöschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be- 
sondere Vergücung verlangt werden. Dagegen ert em Verfrachter für die 
eberlhgeri eine Vergütung (Liegegeld) gewährt wer 
Das Liegegeld wird von dem Richter nach * des Art. 573 felkge- 
setzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist. 
Nrl. 596. 
Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesegt, so wird sie 
durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung 
durch den daselbst bestehenden Ortegebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher 
Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falls ange- 
messene Frist. 
st eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmr, so 
beträgt d Hl berliegnei- vierzehn Tage 
t der Vertrag nur die Fassepong eines Liegegeldec, so ist anzuneh- 
men, vat Mien Ueberliegezeit ohne Bestiwmung der Dauer vereinbart sei. 
Art. 597. 
st die Dauer der Löschzeir# oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, 
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem 
Ablauf der böschzeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die 
Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die 
Löschzeit abgelausen sei. Der Verfrachter kann schon innerholb der Löschzeit dem 
Empfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen hafte. In 
diesem Fall ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine 
neue Ertlärung des Verkrachters nicht erforderlich. 
Auf die in diesem Artikel zraihnen Erklärungen des Verfrachters sinden 
die Vorschriften des Art. 572 Anwen 
Trt. 598. 
Bei Berechnung der #ösch= und Ueberliegezeit werden die Tage in ununter- 
brochen sortlaufender Reihenfolge gezähltz inobesondere kommen in Ansath die 
onn= und Feierlage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch 
Zukall die kadung abzunehmen verhindert ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.