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Ueber die Loöschztit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme
der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegegeit).
Für die eöschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be-
sondere Vergücung verlangt werden. Dagegen ert em Verfrachter für die
eberlhgeri eine Vergütung (Liegegeld) gewährt wer
Das Liegegeld wird von dem Richter nach * des Art. 573 felkge-
setzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist.
Nrl. 596.
Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesegt, so wird sie
durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung
durch den daselbst bestehenden Ortegebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher
Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falls ange-
messene Frist.
st eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmr, so
beträgt d Hl berliegnei- vierzehn Tage
t der Vertrag nur die Fassepong eines Liegegeldec, so ist anzuneh-
men, vat Mien Ueberliegezeit ohne Bestiwmung der Dauer vereinbart sei.
Art. 597.
st die Dauer der Löschzeir# oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll,
durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem
Ablauf der böschzeit.
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die
Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die
Löschzeit abgelausen sei. Der Verfrachter kann schon innerholb der Löschzeit dem
Empfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen hafte. In
diesem Fall ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine
neue Ertlärung des Verkrachters nicht erforderlich.
Auf die in diesem Artikel zraihnen Erklärungen des Verfrachters sinden
die Vorschriften des Art. 572 Anwen
Trt. 598.
Bei Berechnung der #ösch= und Ueberliegezeit werden die Tage in ununter-
brochen sortlaufender Reihenfolge gezähltz inobesondere kommen in Ansath die
onn= und Feierlage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch
Zukall die kadung abzunehmen verhindert ist.