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Der Verfrachter hat die Gülee gegen Zahlung der Fracht und gegen Er-
füllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängero ausguliefern.
Art. 616.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auözuliesern, als
bie die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverri, Bergungs= und
Hälfokosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind
st die Verbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die
vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, kür die
Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu
sorgen.
Art. 617.
Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder
beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungöskatt anzunehmen.
Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren,
während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können dieselben
dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an
Zahlungsstatt überlassen werden.
Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für beckage hafte oder
durch die Klausel: „frei von Leckage“, wird dieses Recht nicht ausgeschlossen.
Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam: des Abnehmers
*•½ sind.
st die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Be-
paltni ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für
einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des
Verfrachter# an Zahlungsstatt überlassen werden.
Art. 618.
Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist
keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht
das Gegentheil bedungen ist.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff
im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des
Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch
und Vogen bedungen ist, berechtige der Verlust eines Theils der Güter zu einem
verhältnißmäßigen Abzuge von der Fracht.