Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

Art. 619. 
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren 
Verlust in Folge ihrer nakürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, 
sowie für Thiere, welche untetwegö gellorben sind. 
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen 
Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große 
Haverei bestimmt. 
Art. 620. 
Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung 
übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht 
zu zahlen. 
Für Gäter, welche über daß mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus 
zur Beförderung übernommen sind, ill die Fracht nach Verhältniß der bedunge- 
nen Fracht zu zahlen. 
Art. 621. 
Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Göter bedungen 
ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abge- 
lieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht enrschei- 
den soll. 
Art. 622. 
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefor- 
dert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. 
Die gewöhnlicken und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffohrt als boot- 
sengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Aus- 
eisungskosten und dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Ab- 
rede dem Verfrachter ollein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, 
welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht ver- 
12 war. 
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten 
hur Erhaltung, Bergung und Reltung der Ladung werden durch diesen Artikel 
nicht berührt. 
Art. 623. 
Wenn die Fcacht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung 
einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen solgl, an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.