Art. 619.
Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren
Verlust in Folge ihrer nakürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist,
sowie für Thiere, welche untetwegö gellorben sind.
Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen
Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große
Haverei bestimmt.
Art. 620.
Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung
übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht
zu zahlen.
Für Gäter, welche über daß mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus
zur Beförderung übernommen sind, ill die Fracht nach Verhältniß der bedunge-
nen Fracht zu zahlen.
Art. 621.
Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Göter bedungen
ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abge-
lieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht enrschei-
den soll.
Art. 622.
Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefor-
dert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind.
Die gewöhnlicken und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffohrt als boot-
sengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Aus-
eisungskosten und dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Ab-
rede dem Verfrachter ollein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln,
welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht ver-
12 war.
Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten
hur Erhaltung, Bergung und Reltung der Ladung werden durch diesen Artikel
nicht berührt.
Art. 623.
Wenn die Fcacht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung
einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen solgl, an