Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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welchem der Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung oder bei 
einer Reise in Ballast, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, 
sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt 
der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetre- 
ten wird. 
Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die 
Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise 
erfolgt. 
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. 
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unter- 
brochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch 
unbeschadet der Bestimmungen der Art. 639 und 640. 
Art. 624. 
Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen ein 
Pfandrecht an den Göätern. 
Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt 
sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig 
Tagen nach Beendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt 
jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahr- 
sam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt. 
Art. 625. 
Im Falle des Streité über die Forderungen des Verfrachters ist dieser 
die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder 
bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder An- 
stalt doponirk ist. 
Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponir- 
ten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. 
Art. 626. 
So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf 
dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden 
Theil behufs Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden. 
Dieseb Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläu= 
bigern und der Konkursmasse des Eigenthümers.
	        
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