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Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, uͤber
das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören.
Art. 627.
Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen
den Empfänger ihm zuskehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich
nicht erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrach-
ters sich etwa bereichern würde, sindet ein Rückgriff statt.
Nrt. 628.
Hat der Verfrachter die Güter nicht auögeliesert, und von dem im ersten
Absatz des Ark. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, sedoch durch den
Verkauf der Güter seine vollständige Befrledigung nicht erhalten, so kann er
an dem Befrachter sih gacteien soweit er wegen seiner Forderungen aus dem
zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt lst.
Nrt. 629.
Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Be-
lrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen For-
derungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen.
Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachker keommen die Arl. 593
bis 626 in der Weise zur Anwendung, daß an S#eelle deS in diesen Artikeln
bezeichucten Empfängero der Befrachter tritt. Insbesondere steht in elnem sol-
chen Falle dem Verkrachter wegen seiner Ferderungen das Zurückbehaltungs= und
Pfandrecht an den Gütern nach Maaßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das
im Art. 616 bezeichnete Recht zu.
Art. 630.
Der Frachtvertrag trikt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschä-
dcung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen
ufa
1) das Schiff verloren geht, insbesondere
wenn es verunglückt
wenn es als reparaturunsähig oder teparaturunwürdig kondemnirt
(Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Berzug öffentlich
verkauft wird,