Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise 
aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach 
den Grundsätzen der Distanzfracht (Art 633) zu bemessende Entschädigung. 
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel 
insoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen. 
Art. 643. 
Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen 
verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder 
auf Stuckgüter sich bezieht, so gelten die Art 630 — 642 mit folgenden Ab- 
weichungen: 
1) In den Fallen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach 
Eintritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben 
von dem Vertrage zurückzutreten befugt. 
2) Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht, von 
dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 
3) Im Falle des Art. 039 steht dem Befrachter das Recht der einst- 
weiligen Loschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre 
Genehmigung ertheilen. 
4) Im Fall des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Ent- 
richtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann 
zurücknehmen, wenn wahrend der Ausbesserung die Löschung dieser 
Güter ohnehin erfolgt ist. 
Die Vorschriften der Art. 588 und 500 werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 644. 
Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader 
ohne Verzug gegen Ruckgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten 
vorläusigen Empfangscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, 
als der Ablader verlangt. 
Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalt sein, dasselbe 
Datum haben und auödrucken, wie viele Eremplare auögestellt sind. 
Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unter- 
schrift des Letteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen. 
Art. 645. 
Das Konnossement enthält: 
1) den Namen des Schiffers;
	        
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