Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

2) den Namen und die Nationalität des Schiffs; 
3) den Namen des Abladers; 
4) den Namen des Empfängers; 
5) den Abladungshafen; 
6) den böschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben 
einzuholen ist; 
7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merk- 
zeichen; 
8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 
9) den Ort und den Tag der Ausstellung; 
10) die Zahl der ausgestellten Exemplare. 
Art. 646. 
Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Ge- 
gentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre 
zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu 
verstehen. 
Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Em- 
pfängers lauten. 
Art. 647. 
Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungöhafen dem legitimirten Inhaber 
auch nur eines Eremplars des Konnossements die Güter auszuliefern. 
Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist dertenige, an welchen die Güter 
nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnos- 
sement, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. 
Art. 648. 
Melden sich mehrere legitimirte Konnossementöinhaber, so ist der Schiffer 
verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer an- 
deren sicheren Weise niederzulegen und die Konnossementsinhaber, welche ssch ge- 
meldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benach- 
richtigen. 
Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über 
sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen 
und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht 
sich an die Güter zu halten (Art. 626).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.