Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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gede oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des 
Konhossemento verpflicheet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezelch: 
mite Empfanger in die Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Wirden 
jedoch nicht sämmtliche Ctemplare des Konnosstments zurückgestellt, so kann der 
Schiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung 
fordern. 
Art. 662. 
Die Bestimmungen des Ari. 661 kommen auch dann zur Anwendung, 
wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines 
Zufalls nach den Art. 630—643 ausgelöst wird. 
Art. 663. 
In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm grschlos. 
senen Frachtverträgen, und. ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vor- 
schristen der Art. 478, 479 und 502 sein Bewenden. 
Art. 64. 
Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Ersüllung des Unterfracht- 
vertrags, insoweit dessen Ausführung zu den Dienslobliegenheiten des Schiffers 
gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Unnahme der Güter 
ud Ausstellung des Konnossemenks, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rhe- 
der mit Schlff und Fracht (Art. 452). 
Hb und inwieweit im Uobrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von 
dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren 
Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die 
auf Schiff und Fracht beschränkte Hoftung des Rheders zu vertreten habe, wird 
durch vorstehemde Bestimmung aicht berührt. 
Sechster Cilel. 
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. 
Art. 665. 
der Reisende in dem Ueberfahrtövirtragt genahal, so ist derselbe nicht 
’ 5k p Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten:
	        
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