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sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen
ist (Bodmereireise).
Art. 681.
Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen
werden:
1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum
Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabe der Art. 497,
507—509 und 511;
2) während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten
zum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach
Maaßgabe der Art. 504, 511 und 634.
In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen,
in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die
Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen.
In der Verbodmung des Schiffé ohne Erwähnung der Fracht ist die Ver-
bodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung ver-
bodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet.
Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr
noch nicht entzogen ist.
Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht angetre-
ten ist, kann verbodmet werden.
Art. 682.
Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen
der Parteien überlassen.
Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung
auch die Zinsen.
Art. 683.
Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausge-
stellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte,
welche ihm zustehen wurden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürf-
nisses ein einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre.
Art. 684.
Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte:
1) den Namen des Bodmereigläubigers;