Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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2) den Kapltalbetrag der Bodmereischuld 
3) den Betrag der Bedmereiprämie oder den Gesammtbetrag der dem 
Gläubiger zu zahlenden Sümme; 
4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 
5) dle Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers 
6) die Bodmereireise; 
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 
5#) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 
9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontert als Bodmereibrief, oder 
die Erklärung, daß die Schuld als Vodmereischuld eingegangen sei, 
oder eine andere das Wesen der Bodmerel genügend bezeichneude 
rklaͤ 
10) dle unsen, welche dle Eingehung der Bodmerel nothwindig ge- 
macht en; 
den Tag und den Ort der Ausstellung; 
12) dle Unterschrift ue Schlffer. 
Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter orm 
ertheilt werden. 
tt. 685. 
Auf Verlangen deß Bodmereigebers ilt der Bodmereibrlef, sokern nicht das 
&rxs vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich on Ordre 
u stellen. Im letzteren Falle isl unter der Ordre die Ordre des Bodmerei- 
gebers zu verstehen. 
Att. 686. 
Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefes die Nothwendigkelt der Ein- 
gehung des Geschäfts von dem kandsskonsul eder demsenigen Konsul, welcher 
dessen Geschäfte zu versehen berusen ist, und in dessen Ermangelung von dem 
Gericht oder der sonst zulländigen Behèide des Orts der Uusstellung, sofern es 
aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt, 
so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem 
vorliegenden Umfange befugtk gewesen fel. 
Ec sindet sedoch der Gegenbeweis statt. 
Art. 687. 
Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefs in mehreren 
Eremplaren verlangen.
	        
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