Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 696. 
Hat der Rheder in den Fällen der Art. 603, 694, 695 die Handlungs= 
weise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und 
dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. 
Art. 697. 
Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der 
Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schisffé und der verbodme= 
len Ladung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zusländigen 
Gericht beantragen. 
Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen 
den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der badung vor der Auslieserung gegen 
den Schiffer, nach der Autzlieferung gegen den Emxfänger, sofern dieselbe sich 
noch bei ihm oder einem Anderen befinder, welcher sie für ihn besitz. 
Zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodme= 
ten Ladung im guten Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen 
Rechten kelnen Gebrauch machen. 
Art. 608. 
Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt 
ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die 
Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Aublieferung harten, 
insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auölleferung nicht 
erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können. 
Art. 699. 
Wird vor dem Agntritt der Bodmereireise die Unternehmung ausgegeben, 
so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem 
Orte zu verlangen, an welchem die Vodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch 
eine verhältnißmäßige Herabsebung der Prämie gefallen lassen; bei der Herab- 
sebung ist vorzugsweise das Verhältnig der bestandenen zu der übernommenen 
Gesahr maaßgebend. 
Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen der- 
selben beendet, so ist die Bedmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in 
diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Erman- 
gelung der achtlägigen (Art. 688) Zahlungsseist zu zahlen. Die Jahlungsfrisl! 
wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnek.
	        
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