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Art. 704.
Die Anwendung der Vestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht
au3cgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder
auch eines Betheiligten herbeigeführt i
Der Betheiligte, welchem ein olchro Verschulden zur Last fällt, kann
jedoch nicht allein wegen der ihm elwa eentstandenen Schäden keine Vergütung
kordern, sondern er ist auch den Beitragöpflichtigen für den Verlust verantwort-
lich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Ver-
theilung kommt.
Ist die Gesahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so träge
die 2 dieses Verschuldens auch der Rheder nach MaaßgaLe der Art.
451, 452.
rt. 705.
Die Hovereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl daß Schiff als auch
die Ladung und zwar jed er dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise
wirklich gerettet worden i
Art. 706.
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird
dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann
vollständig ausgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
Nrt. 707.
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Be-
schädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegen-
stand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren
hehr, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht
allein mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch
den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereiks
entstanden gewesen wäre.
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des
beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich
dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen.
Art. 708.
Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß