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in denselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702, 704 und 705 insoweit
vorhanden sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist:
1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffgeräthschaften über Bord
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geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnicten, Anker,
Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt worden sind.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an
Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen
Haverli.
Wenn zur Erleichterung dek Schiffs die #adung ganz oder theil-
weise in Lelchterkahrzeuge übergeladen worden lst.
Es gehört zur großen Haverel sowohl der Leichterlohn als der
Schaden, welcher bel dem Ueberladen in das keichterfahrzeug oder
bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zu-
gefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem
Lelchterfahrzeug betroffen hat.
Nuß die Erleichterung im kanrimhigen Verlauf der Reise er-
folgen, so liegt große Haverei nicht v
Wenn das Schiff absichtlich auf dan eEuen gesetzt worden ist,
jedoch nur wenn die Abwendung des Untergangs oder der Nehmung
damit bezweckt war.
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung
entskandenen Schäden, alé auch die Kosten der Abbringung gehören
zur großen Haverei.
Wird das behufs Abwendung des Untergangs auf den Strand
gesezte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparatur-
unfähig (Urt. i4) befunden, so findet eine Havereivertheilung
nicht Statt.
Ist das Schif gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung
von Schiff und Ladung vorsätlich herbeigeführt war, so gehören
zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl
aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem
Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefögten Schäden
zur großen Haverei.
Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung
im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr
in einen Nothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere. gehört, wenn
das Einlaufen zur nothwendigen Anöbesserung eines Schadens er-
solgt, welchen das Schist während der Reise erlitten hat.