Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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in denselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702, 704 und 705 insoweit 
vorhanden sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist: 
1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffgeräthschaften über Bord 
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geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnicten, Anker, 
Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt worden sind. 
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an 
Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen 
Haverli. 
Wenn zur Erleichterung dek Schiffs die #adung ganz oder theil- 
weise in Lelchterkahrzeuge übergeladen worden lst. 
Es gehört zur großen Haverel sowohl der Leichterlohn als der 
Schaden, welcher bel dem Ueberladen in das keichterfahrzeug oder 
bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zu- 
gefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem 
Lelchterfahrzeug betroffen hat. 
Nuß die Erleichterung im kanrimhigen Verlauf der Reise er- 
folgen, so liegt große Haverei nicht v 
Wenn das Schiff absichtlich auf dan eEuen gesetzt worden ist, 
jedoch nur wenn die Abwendung des Untergangs oder der Nehmung 
damit bezweckt war. 
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung 
entskandenen Schäden, alé auch die Kosten der Abbringung gehören 
zur großen Haverei. 
Wird das behufs Abwendung des Untergangs auf den Strand 
gesezte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparatur- 
unfähig (Urt. i4) befunden, so findet eine Havereivertheilung 
nicht Statt. 
Ist das Schif gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung 
von Schiff und Ladung vorsätlich herbeigeführt war, so gehören 
zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl 
aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem 
Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefögten Schäden 
zur großen Haverei. 
Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung 
im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr 
in einen Nothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere. gehört, wenn 
das Einlaufen zur nothwendigen Anöbesserung eines Schadens er- 
solgt, welchen das Schist während der Reise erlitten hat.
	        
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