Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des 
Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden 
Aufenthaltskesten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthalts 
gebührende Heuer und Kost, so wie die Auölagen für die Unter- 
bringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und so lange die: 
selbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner, falls die Ladung 
wegen des Grundeé, welcher das Einlausen im den Nothhafen her- 
beigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Von= und An- 
bordbringens und die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am 
bLande bis zu dem Zeitpunkt, in welchem digslelbe wirder an Vord 
hat gebracht werden können. 
Die sämmtlichen Aufenthaltokosten kommen nur für die Zeit der 
Forkdauer des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in 
den Nothhafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer noth- 
wendigen Auobesserung des Schiffs, so kommen außerdem die Auf- 
enthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem 
die Auöbesserung hätte vollendel sein können. 
Die Kosten der Auöbesserung des Schiffo gehören nur insoweit 
zur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große 
Haverei i# 
F das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt wor- 
den ist. 
Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zuge- 
fügten Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im 
Fall eine Person der Schissebesatzung bei der Vertheidigung ver- 
wundet oder gelödtet worden ist, die Heilungs= und Begräbnißkosten 
sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bil 
den die große Haverei. 
Wenn im Fall der Anhaltung des Schisso durch Feinde oder See- 
räuber Schiff und Ladung logekauft worden sind. 
Was zum boskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unter- 
balt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große 
Haverei. 
Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei wäh- 
rend der Rrise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht 
hat oder wenn durch die Auceinandersetzung unter den Betheiligten 
Kosten entstanden sind. 
Diese Verluste und Kolten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
	        
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