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Dahin werden inobesondere gezählt der Verlust an den während
der Reise verkauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erfor:
derlichen Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und
wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung der auf-
gewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schäden
und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei
(Dispache).
Art. 709.
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen:
i) die Verluste und Kesten, welche, wenn auch während der Reise, aus
der in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaf=
sung von Geldern entstehen;
2) die Reklamekosten, auch wenn olf und Ladung zusammen und
beide mit Erfolg reklamirt werden
3) die durch Prangen verursachte Beschmigung des Schiffe, seines
Zubehöré und der badung, selbst wenn, um der Sltrandung oder
Nehmung zu entgehen, geprang worden ist.
Art. 710.
In den Fällen der grofßen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die
Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegen-
stände betreffen.
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift. finder jedoch
bei der Küstenschifffahrt insosern keine Anwendung, alo in Ansehung
derselben Deckladungen durch die Landecgesetze für zulässig erklärt
sind (Nrt. 567);
2) diejenigen Güter, worüber weder ein - ausgestellt ist,
noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt
3) die Koslbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, wüccke dem Schiffer
nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608).
Art. 711.
Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entskandene, zur großen
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt,
am Ort der Auebesserung und vor derselben, sonlt an dem Ort, wo die Reise
endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schäten. Die Taxe muh die