Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Dahin werden inobesondere gezählt der Verlust an den während 
der Reise verkauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erfor: 
derlichen Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und 
wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung der auf- 
gewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schäden 
und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei 
(Dispache). 
Art. 709. 
Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 
i) die Verluste und Kesten, welche, wenn auch während der Reise, aus 
der in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaf= 
sung von Geldern entstehen; 
2) die Reklamekosten, auch wenn olf und Ladung zusammen und 
beide mit Erfolg reklamirt werden 
3) die durch Prangen verursachte Beschmigung des Schiffe, seines 
Zubehöré und der badung, selbst wenn, um der Sltrandung oder 
Nehmung zu entgehen, geprang worden ist. 
Art. 710. 
In den Fällen der grofßen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die 
Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegen- 
stände betreffen. 
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift. finder jedoch 
bei der Küstenschifffahrt insosern keine Anwendung, alo in Ansehung 
derselben Deckladungen durch die Landecgesetze für zulässig erklärt 
sind (Nrt. 567); 
2) diejenigen Güter, worüber weder ein - ausgestellt ist, 
noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt 
3) die Koslbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, wüccke dem Schiffer 
nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608). 
Art. 711. 
Der an dem Schiff und dem Zubehör desselben entskandene, zur großen 
Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, 
am Ort der Auebesserung und vor derselben, sonlt an dem Ort, wo die Reise 
endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schäten. Die Taxe muh die
	        
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